Ratgeber

Aufmaß nach VOB: übermessen oder abziehen

5 Min. Lesezeit · aktualisiert am 12.10.2026
Beim Aufmaß entscheidet eine Frage über viele Quadratmeter: Wird das Fenster von der Wandfläche abgezogen oder übermessen? Nach VOB/C hängt das von der Größe der Öffnung und vom Gewerk ab. Hier stehen die üblichen Grenzen, ein Rechenbeispiel und die Fälle, an denen es Streit gibt.
Das Wichtigste in Kürze
Übermessen heißt: Die Öffnung wird nicht abgezogen, obwohl dort nicht gearbeitet wurde – der Mehraufwand an den Kanten ist damit abgegolten.
Maler, Putz, Trockenbau, WDVS und Dachdeckung übermessen Öffnungen bis 2,5 m² je Stück. Bei Aussparungen im Boden ist die Grenze deutlich kleiner – je nach Fassung der Norm 0,1 oder 0,5 m².
Es zählt die Größe jeder einzelnen Öffnung, nicht die Summe – und die VOB/C gilt nur, wenn sie vereinbart ist.
Laibungen sind eine eigene Position; wer sie vergisst, verschenkt bei einem Einfamilienhaus schnell mehrere hundert Euro.
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Aufmaß nach VOB: Raum, Fenster, Türen

Raum mit Länge, Breite und Höhe im Aufmaß der Position: Fenster nach VOB übermessen, Terrassentür abgezogen, Regel umschalten – und dieselbe Fläche per „Aus Position übernehmen“ für die zweite Position.
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Übermessen ist kein Geschenk an den Kunden

Übermessen klingt nach zu viel berechnet. Gemeint ist das Gegenteil eines Fehlers: Kleine Öffnungen werden beim Aufmaß einfach mitgemessen, als wäre die Wand durchgehend. Der Grund ist der Aufwand an den Kanten. Wer um ein Fenster herum streicht, abklebt und beischneidet, braucht dafür kaum weniger Zeit als für die Fläche, die das Fenster einnimmt.
Geregelt ist das in der VOB Teil C, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen. Jedes Gewerk hat dort seine eigene Norm mit einem Abschnitt zur Abrechnung, und genau dort stehen die Grenzen. Gelten sie, rechnest du nach ihnen ab – auch dann, wenn der Kunde mit dem Zollstock nachmisst.

Die Grenzen je Gewerk

Die Grenze gilt immer für die einzelne Öffnung. Zwei Fenster mit je 1,5 Quadratmetern werden beim Maler beide übermessen, obwohl sie zusammen 3 Quadratmeter haben. Eine Terrassentür mit 2,0 mal 2,2 Metern liegt mit 4,4 Quadratmetern darüber und wird abgezogen. Gemessen wird mit den kleinsten Maßen der Öffnung.
Übliche Übermessungsgrenzen nach VOB/C (je Öffnung)
GewerkFlächenÜbermessen bis
Maler, TapeziererWände, Decken2,5 m²
Putz und Stuck, Trockenbau, WDVSWände, Decken, Fassade2,5 m²
DachdeckungDachflächen2,5 m²
Fliesen, Estrich, BodenbelagAussparungen im Boden0,1 bis 0,5 m² (je nach Fassung)
Alle Gewerke, Längenmaßz. B. Sockelleiste, Kehle1 m Unterbrechung
Die Angaben sind die üblichen Werte aus Fachliteratur und Kommentaren, der Normtext selbst ist kostenpflichtig. Sicher ist die 2,5-m²-Grenze für Wand, Decke und Dach. Bei Öffnungen im Boden nennen ältere Fassungen und manche Fachbücher 0,1 m², neuere Kommentare 0,5 m² – prüfe deshalb, welche Fassung im Vertrag steht, und schau bei einem Streitfall in den Normtext.

Wie ein Raum aufgemessen wird

Für Wände misst du Länge und Breite des Raums und die Höhe. Die Wandfläche ist der Umfang mal der Höhe, also zweimal Länge plus Breite, mal Höhe. Decke und Boden sind Länge mal Breite. Danach kommen die Öffnungen: jede mit Breite, Höhe und Anzahl, und bei jeder die Frage, ob sie über der Grenze liegt.
Ein Bad mit 4,20 mal 3,10 Metern und 2,50 Metern Höhe hat 36,5 Quadratmeter Wandfläche. Das Fenster mit 1,20 mal 1,40 Metern bleibt beim Maler drin, die Terrassentür geht mit 4,4 Quadratmetern ab. Abgerechnet werden 32,1 Quadratmeter. Ohne VOB wären es 30,42 – der Unterschied ist bei 12 Euro je Quadratmeter genau 20,16 Euro für diesen einen Raum.
Raummaße: Länge, Breite und Höhe, bei Dachflächen Traufe, Tiefe und Neigung
Jede Öffnung mit Breite, Höhe und Anzahl
Welche Flächen zählen: Wände, Decke oder Boden
Laibungen mit Tiefe und Länge, als eigene Position

Wo es Streit gibt

Am häufigsten an den Laibungen. Wird ein großes Fenster abgezogen, fehlt die Fläche in der Wand – die Laibung rundherum hast du aber trotzdem gestrichen oder geputzt. Sie ist nach den Normen eine eigene Leistung und gehört als eigene Position ins Angebot, bei Putz und WDVS nach Metern. Steht sie nicht drin, ist sie mit dem Wandpreis bezahlt.
Der zweite Fall ist die schräge Dachfläche. Gemessen wird die Fläche in der Neigung, nicht im Grundriss. Bei 35 Grad ist ein Dach mit 4 Metern waagerechter Tiefe in der Schräge 4,88 Meter lang – wer den Grundriss abrechnet, verschenkt fast ein Fünftel. Das gleiche Problem hat, wer die Höhe bei der Wand vom fertigen Fußboden statt von der Rohdecke misst, wenn der Vertrag etwas anderes sagt.

Ohne VOB zählt der Vertrag

Die VOB/C gilt nicht automatisch. Bei Aufträgen für Privatkunden ist sie oft nicht vereinbart; dann gilt das Werkvertragsrecht, und abgerechnet wird, was vereinbart und tatsächlich ausgeführt wurde. Ein Privatkunde, der nachmisst, wird das Fenster abziehen wollen – und hat dann meist recht.
Willst du nach VOB abrechnen, schreib es ins Angebot. Ein Satz reicht: Das Aufmaß erfolgt nach den Abrechnungsregeln der VOB/C. Ob die VOB/B gegenüber einem Verbraucher wirksam vereinbart ist, ist eine eigene Frage – im Zweifel klärst du das einmal mit einem Anwalt oder deiner Handwerkskammer und nutzt danach immer denselben Text.

Raum eintippen, Menge steht im Angebot

In HandwerkPapierlos legst du im Aufmaß der Position einen Raum an: Länge, Breite, Höhe, dazu Fenster und Türen. Die App rechnet Wände, Decke oder Boden aus und entscheidet je Öffnung, ob sie übermessen oder abgezogen wird – vorbelegt nach deinem Gewerk und mit einem Tipp umgestellt, wenn der Vertrag etwas anderes sagt. Für Dächer gibt es die Dachfläche mit Neigung, für alles andere eine freie Formel und den Verschnitt in Prozent.
Auf dem Angebot steht danach nicht nur die Menge, sondern der Rechenweg samt Hinweis, welche Öffnungen nach VOB übermessen wurden. Das funktioniert auch ohne Netz im Rohbau. Mit „Aus Position übernehmen“ bekommt das Streichen dasselbe Aufmaß wie das Grundieren, ohne dass du noch einmal misst.
Aufmaß · Mengenermittlung
Menge in m²
Bad
= 36,5
Länge (m)
4,20
Breite (m)
3,10
Höhe (m)
2,50
Wände
Decke
Boden
Fenster 1,20 × 1,40
übermessen
Terrassentür 2,00 × 2,20
− 4,4 m²
VOB: Öffnungen bis 2,5 m² übermessen
Gesamtmenge
36,5 m²
Aufmaß: Bad, Wände: 14,6×2,5
Beispiel mit Musterdaten Nachgebaut aus der App: „Aufmaß“

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Quellen

Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden amtlichen Fundstellen. Die Links öffnen in einem neuen Tab.
Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 631 – Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag – Bundesamt für Justiz. Zuletzt geprüft am 12.10.2026.
Dieser Beitrag gibt allgemeine, praktische Hinweise und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte zu deinem Fall hilft dir dein Steuerberater weiter. Für die Inhalte verlinkter Seiten sind deren Betreiber verantwortlich.
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